S A T Z U N G
− vom 16. März 2018 −
§1 Name, Sitz
1. | Der Verein führt den Namen Heimatverein der Heinsberger Lande |
2. | Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 52525 Heinsberg. |
§2 Zweck des Vereins
1. | Zweck des Vereins ist, das Heimatbewusstsein und das Bewusstsein für Geschichte, Kunst und Kultur der Einwohner der Heinsberger Lande zu wecken, zu stärken und zu erhalten sowie Kunst und Kultur zu fördern. | ||||||||||||
2. |
Diesem Ziel sollen dienen:
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3. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern erfüllt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. | ||||||||||||
4. | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. | ||||||||||||
5. | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||||||||||||
6. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. | ||||||||||||
7. | Der Wirkungsgrad des Heimatvereins beschränkt sich auf das Stadtgebiet Heinsberg. |
§3 Mitgliedschaft
1. |
Der Verein besteht aus:
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2. | Der Eintritt in den Heimatverein wird wirksam durch Entrichten des Mitgliedsbeitrages und Zustimmung des Vorstandes zur Beitrittserklärung. | ||||||||
3. | Mit dem Eintritt wird die Vereinssatzung als bindend anerkannt. | ||||||||
4. |
Die Mitgliedschaft im den Heimatverein endet durch
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5. | Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur bei satzungswidrigem oder anderem vereinsschädigendem Verhalten erfolgen und muss begründet sein. Über Einsprüche Betroffener entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. | Die Mitglieder sollen an der Arbeit des Vereins im Rahmen des Möglichen tatkräftig mitwirken. Sie sind berechtigt, Anträge an die Organe (§6) zustellen. |
2. | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe mitzutragen. |
§5 Mitgliedsbeiträge
1. | Die Mitglieder entrichten den vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag bis zum 1.März des Geschäftsjahres. |
2. | Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages entbunden. |
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
§7 Die Mitgliederversammlung
1. | Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie muss mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. | ||||||||||||||||||
2. |
Der Mitgliederversammlung obliegen:
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3. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. | ||||||||||||||||||
4. | Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand unterschrieben wird. | ||||||||||||||||||
5. |
Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen:
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6. |
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. |
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7. | Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. |
§8 Der Vorstand
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1. | Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. | ||||||||||||||||||||
2. | Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, der Geschäftsführer bzw. deren Vertreter und wenigstens ein Beisitzer anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eine Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | ||||||||||||||||||||
3. | Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB. | ||||||||||||||||||||
4. | Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er legt nach Ablauf jeden Jahres der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor. | ||||||||||||||||||||
5. | Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. | ||||||||||||||||||||
6. | Über die Mittel des Vereins verfügt der Vorsitzende mit dem Geschäftsführer und dem Kassenwart, im Rahmen der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, soweit es sich nicht um laufende Ausgaben bis einer Höhe von maximal 500,00 Euro handelt. Bei Ausgaben über 2.000,00 Euro bedarf es der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. |
§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Vorlage für die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins zu veranlassen. Der Vorstand beruft die Arbeitskreise, die nach Weisung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Arbeitskreise können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Der Vorsitzende beruft durch schriftliche Einladung den Vorstand, so oft er dies für notwendig hält. Er ist verpflichtet, dieses zu tun, wenn ihn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darum ersuchen. Bei der Beschlussfassung durch den Vorstand entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird. |
§10 Arbeitskreise
1. | Der geschäftsführende Vorstand kann sachbezogene Arbeitskreise bilden und auflösen. Die Arbeitsbereiche und die finanzielle Grundlage legt der geschäftsführende Vorstand fest. In diesem Rahmen arbeiten die Arbeitskreise in eigener Zuständigkeit. |
2. | Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Leiter mit einfacher Mehrheit. Der jeweilige Leiter ist dem geschäftsführenden Vorstand zu benennen. Vom Leiter des Arbeitskreises ist ein Jahresbericht zu fertigen, der dem Geschäftsführer vier Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres (§13) zuzuleiten ist. |
3. | Die Arbeitskreisleiter können je nach Bedarf zur Vorstandssitzung geladen werden. |
§11 Vereinsvermögen
1. | Barvermögen:
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2. | Materielles Vermögen:
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§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch ¾ Mehrheitsbesehluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Barvermögen an die Stadt Heinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt zu verwenden hat. Die übrigen Vermögensgegenstände fallen zur entsprechenden Verwendung an den Kreis Heinsberg, mit der Auflage, diese Gegenstände ausschließlich im Begas-Haus zu belassen. |
§13 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§13a Datenschutz
1. | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgeben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung |
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2. |
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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3. | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder im Verein soweit für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
§14 Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Satzung
Soweit die Satzung eine Regelung im Einzelnen nicht trifft, finden die Vorschriften des BGB ergänzend Anwendung. |
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. |
Heinsberg, den 16. März 2018
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